Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Für unsere sämtlichen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch für alle zukünftigen Verträge gelten unsere allgem. Verkaufs- u. Lieferbedingungen;abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Unsere Angebote sind freibleibend und binden uns vier Wochen ab Angebotsdatum. Die Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform bzw. unserer schriftl. Bestätigung .
  2. Aufträge gelten von uns nur dann als angenommen, wenn wir dem Käufer eine schriftliche Bestätigung gegeben oder die Lieferung stillschweigend ausgeführt haben.
  3. Preise:

    1. Maßgebend für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise und die vom Versender ermittelten Stückzahlen, Maße und Gewichte.
    2. Sollten wir während der Dauer eines Abschlusses unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so gelten für die noch abzunehmenden Schlussmengen die geänderten Preise. Im Falle einer Erhöhung der Preise ist der Käufer jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Absätze 1 und 2 gelten nicht für Börsenprodukte und für solche Waren, bei denen im (Anschluss-)Vertrag feste Preise für die gesamte Kontraktmenge vereinbart worden sind.
    4. Bautenschutz- und Abdichtungsprodukte sowie Kunststofferzeugnisse werden ab einem bestimmten, in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste festgelegten Warenwert (ohne MwSt) frachtfrei Bestimmungsort oder ab Werk geliefert.
    5. Entladungs-, Termingutzuschlag (Dispositionszeiten unter 5 Werktagen) und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind auch bei frachtfreier Lieferung vom Kunden zu bezahlen.
    6. Bei Lieferungen in Eisenbahnkesselwagen oder Straßentankwagen, Lastkraftwagen oder anderen zur Beförderung unserer Produkte eingesetzten Fahrzeugen, hat der Besteller die etwa erforderlichen Energie- Wärme zur Aufheizung der Produkte (Thermowagenzuschläge)- zu tragen.
    7. Sollte die bestellte Ware bis zur Lieferung mit zusätzlichen oder erhöhten öffentlichen Abgaben (z.B. Zöllen, Steuern) belastet werden, so ist SimBo® Bautechnik, zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt; dies gilt auch für die Erhöhung sonstiger mit dem Preis abgegoltener Nebenkosten (wie z. B Frachten).
    8. Neben den jeweils angegebenen Preisen wird die Umsatzsteuer (MwSt) mit dem am Tag der Lieferung gültigen Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt.
    9. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferungen im Eisenbahnkesselwagen, Straßentankwagen, in Fässern, Kleingebinden und sonstigen Umschließungen das aus dem Abgangslager/Abgangswerk der SimBo® Bautechnik, durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht bzw. Volumen maßgeblich.
  4. Anwendungstechnische Beratung: Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Gewissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Prospekte oder technische Angaben enthalten nur Beschreibungen, keine Eigenschaftszusicherungen. Der Kunde wird durch diese Produktinformation nicht von seiner Pflicht zur Prüfung auf Eignung für die vorgesehenen Zwecke und Verfahren befreit. Das gleiche gilt auch für die Wareneingangskontrolle beim Kunden.
  5. Versand:

    Erfüllungsort für die Leistungen ist das Abgabewerk oder -lager der SimBo® Bautechnik.
    Die Transportgefahr geht -auch bei Lieferung "frachtfrei" - in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die SimBo® Bautechnik, die Ware der Bundesbahn, dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigungen.
    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Für frei Haus bzw. cif Hafen oder andere angegebener Ort ist diese Frist eingehalten, wenn sich auch der Liefergegenstand an diesem vereinbarten Ort befindet. Ware, die von SimBo® Bautechnik, bereits in für Endverbraucher bestimmten Gebinden oder Verpackungen geliefert wird, darf nur in unveränderter Aufmachung (farbliche Ausstattung, Warenzeichen, Produktbezeichnungen) weiter veräußert werden. Ware, die aus Leihgebinden oder aus Transportmitteln der SimBo® Bautechnik, abgefüllt oder von vornherein in Gebinden oder Transportmitteln des Kunden geliefert wird, darf beim Weiterverkauf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der SimBo® Bautechnik, unter ihrem Warenzeichen, Produktnamen oder ihrer farblichen Ausstattung vertrieben werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist den Abnehmern des Kunden aufzuerlegen, soweit sie Wiederverkäufer sind.
    Für Gewichtsverluste während des Versandes sind wir nicht haftbar: Versandvorschriften sind stets mit der Bestellung zu geben. Die Versandart und der Versandweg bleiben jedoch stets - ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung - uns überlassen. Teillieferungen sind zulässig. Mehrkosten für Eil- und Anlieferungen unter der 5 tägigen Dispositionszeit sowie Expressgutsendungen, die auf Wunsch des Käufers vorgenommen werden, gehen zu seinen Lasten.
    Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Käufer über.
    Im übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Käufers gehen zu seinen Lasten. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
  6. Lieferung und Abnahme:

    1. Angegebene Lieferzeiten sind für uns unverbindlich. Alle Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung den betreffenden Vertragsteil insoweit von den Verpflichtungen zur Lieferung bzw. zur Abnahme. Solche uns oder unserem Vorlieferanten betreffenden Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns außerdem, während der Dauer ihrer Wirksamkeit von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Abnehmer ein Recht auf Schadensersatz zusteht.
    2. SimBo® Bautechnik, ist zur Teillieferung und Teilleistung in angemessenen Umfang berechtigt.
    3. Mengendifferenzen zu den Bestellmengen in Höhe von +/- 10% sind zulässig. Nach Vertragsabschluß eintretende Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und wegen anderer unvermeidbarer Ereignisse, die der SimBo® Bautechnik, eine vertragsgerechte Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen - hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Vorlieferanten sowie Betriebsunterbrechung aufgrund von Rohstoff,- Energie - oder Arbeitskraftmangel, Ausfälle bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügung von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unserem Unterlieferanten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Leistungshindernisse, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind.
    4. Die SimBo® Bautechnik, hat auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten. Uns oder unsere Vorlieferanten betreffenden Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns außerdem, während der Dauer ihrer Wirksamkeit von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Abnehmer ein Recht auf Schadensersatz zusteht.
    5. Der Käufer ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Produkte verpflichtet. Kommt er seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, sind wir nach Gewährung einer angemessener Nachfrist berechtigt, die Ware für Rechnung und auf Gefahr des Käufers einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Rechte gemäß § 373 HGB bleiben unberührt. Nimmt bei Lieferung auf Abruf, der Käufer den Abruf nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes vor, gilt diese Regelung entsprechend. Ist ein Zeitraum nicht bestimmt, hat der Käufer den Abruf binnen eines Monats nach unserer Aufforderung vorzunehmen. Leihverpackung ist auf Kosten des Käufers, spätestens 6 Wochen nach Lieferdatum, restentleert und frachtfrei zurück zu senden. Bei Fristüberschreitung, Verlust oder Beschädigung ist der Käufer zum Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich. Bei CIF - Verkäufen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, besondere Gefahren, z. B. Aufruhr, Plünderung, Repressalien, Beschlagnahme, Kriegs-, Minen-, und Torpedogefahr, auf Kosten des Käufers zu versichern.
  7. Beanstandungen:

    Sind wegen Menge, Beschaffenheit, Gewicht oder Berechnung der gelieferten Waren Einsprüche zu erheben, so müssen uns diese unverzüglich -in jedem Falle vor Verarbeitung der Waren - spätestens innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Sendung bzw. Rechnung- mitgeteilt werden. Transportschäden an der Verpackung bzw. an dem Produkt sind sofort nach Empfang der Sendung schriftlich zu reklamieren.
    Die beschädigten Verpackungseinheiten bzw. Produkte sind gesondert zu lagern und dürfen nicht verarbeitet werden. Der Käufer ist verpflichtet, die aus der Beschädigung entstandenen Ansprüche gegenüber dem Spediteur geltend zu machen. Aufrechnungen gegenüber unseren Rechnungsforderungen sind nicht statthaft.
  8. Gewähr:

    1. Wird uns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Sendung mangelhafte oder minderwertige Beschaffenheit der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt nach unserer Wahl entweder kostenlose, einwandfreie Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegen Rückgabe der mangelhaften Ware oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung).
    2. Andere Ansprüche irgend welcher Art sind ausgeschlossen. Hält sich der Käufer nicht an unsere Gebrauchsanweisung, so ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei Verwendung zu den in Gebrauchsanweisungen nicht vorgesehenen Zwecken. Unsere Vorschläge zur Verwendung unserer Produkte werden unter Berücksichtigung des Standes der Technik, unserer Erfahrungen und der vom Kunden mitgeteilten Angaben gemacht. Wir können jedoch weder für die zu erzielenden Ergebnisse garantieren, noch die Gewähr geben, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Prozentgehalte oder Mischverhältnisse sind ausschließlich als Mittelwerte anzusehen, sofern keine Mindestwerte garantiert werden. Abweichungen im Rahmen der üblichen Toleranzen bleiben vorbehalten, insoweit ist eine Haftung ausgeschlossen.
      Der Verkäufer haftet für Schäden, die er vorsätzlich, oder grob - fahrlässig verursacht hat. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schadensersatzansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, die auf vertragsuntypischen Umständen beruhen und für uns nicht vorhersehbar sind, ist ausgeschlossen. Die vorgenannten Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Ware im Rahmen üblicher Toleranzen; Veränderungen in der chemischen Zusammensetzung, die die Qualität und Brauchbarkeit nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. Die Lagerbeständigkeit erstreckt sich auf die angegebenen Zeiten der jeweiligen Produkte. Der Besteller hat für die produktspezifische Lagerung, insbesondere für frostgeschützte Unterbringung von Emulsionsprodukten, Kunststoffdispersionen und anderen frostgefährdeten Produkten zu sorgen.
      Keine Gewährleistungspflicht seitens der SimBo® Bautechnik, besteht für Mängel, die durch Anwendung von Hilfsstoffen und Beimischungen, wie z.B. Zusatzstoffen, Verdünnungen, Zement, Sand, etc. entstehen, es sei denn, die Komponenten und Hilfsstoffe sind von SimBo® Bautechnik, schriftlich empfohlen und zugelassen. In allen Fällen hat der Besteller zu beweisen, dass auftretende Mängel nicht durch seine Maßnahmen eingetreten sind. Der Besteller, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, hinsichtlich Menge und Qualität zu untersuchen. SimBo® Bautechnik, ist Gelegenheit zu geben, eine Probe der beanstandeten Ware zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme entsprechend den einschlägigen Normen zu überzeugen. Bei begründeten Beanstandungen ist SimBo® Bautechnik, unbeschadet ihrer etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaft - zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Kommt SimBo® Bautechnik, dieser Pflicht nicht innerhalb angemessener Frist nach, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist - Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  9. Zahlung:

    Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Lieferdatum werden 2% Skonto auf den Warenwert, also ausschließlich gesondert berechneter Gebinde, Transport - und sonstiger Kosten gewährt. Eine Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früheren fälligen Forderungen voraus. Sämtliche Zahlungen sind in der jeweils gültigen Währungseinheit der BRD ausschließlich an die SimBo® Bautechnik, zu leisten. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn die SimBo® Bautechnik, über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von ihr angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behält sich SimBo® Bautechnik, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte - vor, Zinsen in Höhe von 7,25% über dem jeweiligen Eurobasis-Diskontsatz zu berechnen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen. Zur Entgegennahme von Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln sind nur Beauftragte der SimBo® Bautechnik, unter Vorlage einer Inkasso-Vollmacht berechtigt. Wechsel, die bei einem Bankinstitut zahlbar gestellt sein müssen und nicht auf Nebenplätze lauten dürfen, werden von uns nur nach vorheriger Zustimmung in Zahlung genommen.
    Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, so kann die Lieferung gegen Vorauszahlung oder Nachnahme erfolgen. Entstehen nach Abschluss des Vertrages Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Käufers, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch in Form von Abtretungen zu verlangen, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Weigert sich der Käufer unserem Verlangen nachzukommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Im übrigen gelten die jeweils gesondert getroffenen Vereinbarungen. Zurückbehaltung und Aufrechnung mit von uns bestrittenen Forderungen des Käufers sind ausgeschlossen.
    Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis ist nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Kunden von der SimBo® Bautechnik, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten durch Vollkaufleute.
  10. Eigentumsvorbehalt:

    Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zum Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Käufers aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit uns. Der Eigentumsvorbehalt und die zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, (z.B. Refinanzierungs- und Umkehrwechsel). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Er erwirbt kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Verarbeitet der Käufer Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren z.Zt. der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt auf uns, ohne dass es einer schriftlichen Form bedarf. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unser gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Käufer wird alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Durch die zwangsläufige Verarbeitung der Produkte, muss der Käufer eine Abtretung für uns an seine Kunden/Schuldner anzeigen um unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt zu schützen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, oder Vermengung weiter veräußert, so tritt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird, an uns ab. Der Käufer darf alle in unserem Eigentum stehenden Waren und Fertigfabrikate nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen volle Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Sicherungsübereignung, Verpfändung oder andere Verfügung sind nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert die SimBo® Bautechnik, ihre Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst - oder Werksleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäfts in Höhe des Rechtsgeschäftes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber an die SimBo® Bautechnik, über. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bis auf Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände erlischt, wenn einer der folgenden Umstände beim Käufer eintritt: Bei Zahlungseinstellung, bei Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs; bei einem Scheck oder Wechselprozess, bei Pfändung oder vergleichbarem Ereignis. Danach eingehende, abgetretene Außenstände sind vom Käufer sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes unserer jeweiligen Kaufpreisforderung ab. Dieses gilt auch insoweit, als die Ware weiterverarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder nur unter dem einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Bei Zusammentreffen von Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Forderung entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes zu. Übersteigt der Wert der Sicherung die Forderungen um mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug und Zahlungsunfähigkeit hat der Käufer uns auf unser Verlangen den Bestand an Waren, die in unserem Eigentum stehen, sowie eine Aufstellung der Abnehmer, die Vorbehaltsware oder Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, bezogen haben, unverzüglich mitzuteilen und uns die Rücknahme unseres Vorbehaltseigentums zu ermöglichen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde hat der SimBo® Bautechnik, sofort schriftlichen Bescheid zu geben, wenn in die Vorbehaltsware oder in die im Miteigentum der SimBo® Bautechnik, stehende Ware sowie in die der SimBo® Bautechnik, übertragene Zahlungsforderung vollstreckt wird. Er hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum der SimBo® Bautechnik, steht, bzw. dass die Forderung an diese abgetreten ist. Der Käufer hat, zumal bei der - zwangsläufigen- Verarbeitung der Produkte die Abtretung an die SimBo® Bautechnik, seinen Kunden/Schuldnern anzuzeigen und der SimBo® Bautechnik auf Verlangen eine gesonderte Abtretungsurkunde zur Verfügung zu stellen.
  11. Besondere Bedingungen:

    Einfuhrzölle, Abgaben etc. welche nach dem Tag des Kaufabschlusses durch behördliche oder gesetzliche Anordnung bestimmt werden, gehen zur Lasten des Käufers. An Zeichnungen, Plänen und Vorschlägen behalten wir uns Eigentums- u. Urheberrecht vor: Sie dürfen nur im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Waren verwendet und Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Falls die von den Käufern genannten allgemeinen oder besonderen Einkaufsbedingungen von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, gelten unser Geschäftsbedingungen als verbindlich, auch wenn wir den Bedingungen des Käufers nicht widersprochen haben.
    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform, was auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist auch bei franco- Lieferung- Amtsgericht Moers oder das Landgericht Kleve. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt seine Forderung an den gesetzlichen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen. Es gilt deutsches Recht. Für internationalen Warenkauf gilt UN- Kaufrecht; die von der int. Handelskammer Paris aufgestellten Regeln für die Auslegung von Handelsklausen (INCO-TERMS) gelten nicht.
Stand: 02/2004